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Dienstleistungen

Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe

Der vorrübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes muss angezeigt werden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes, und der Zeit und des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.

Für Vereine, die keinen Alkohol ausschenken besteht keine Anzeigenpflicht. Das Anbieten alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen auf festgesetzten Märkten (z.B. Jahrmarkt und Spezialmarkt) bedarf ebenfalls keiner gaststättenrechtliche Anzeigepflicht.

Verfahrensablauf

Anzeige einreichen. Sie können unser Formular nutzen oder eine formlose E-Mail schreiben.

Fristen

Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbe mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben werden benötigt. Am besten Sie nutzen hierzu unsere Formular.

  • Anzeigende Person (z.B. 1. Vorstand, Firma und Inhaber, Einzelunternehmer), Adresse/Vereinsanschrift, Tel./Fax-Nr., Erreichbarkeit vor Ort
  • Verantwortlicher für die Bewirtung
  • Nennung des besonderen Anlasses
  • Angaben zum Veranstaltungsort: Nennung Ort, Eigentümer der Fläche, Überlassung Eigentümer
  • Findet die Veranstaltungen innen oder außen statt
  • Datum der Veranstaltung
  • Ausgabezeiten Getränke und Speisen
  • Musik oder Livemusik
  • Zeltbetrieb
  • Gleichzeitig zu erwartende Besucherzahl
  • Getränke- und Speisenangebot mit Angabe der Getränkesorte, Angabe der Speisen

Kosten

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verwaltunsgsbebührensatzung. Die Gebühr kann dem dortigen Gebührenverzeichnis ab Ziff. 32.1 entnommen werden.

Hinweise

Eine Anzeigepflicht gilt für die gewerbsmäßige Abgabe von Getränken (alkoholfreie und/oder alkoholische) oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Auch beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte muss ein vorübergehendes Gaststättengewerbe angzeigt werden. Da im Reisegewerbe Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle nur im Rahmen einer Veranstaltung zulässig ist und hierfür eine Anzeigepflicht besteht. Ausnahmen gibt es bei der Abgabe von alkoholfreien Getränken und/oder Speisen durch Vereine sowie auf festgesetzten Märkten, wie z.B. der Ludwigsburger Weihnachtsmarkt. In zweitgenannten Fall wäre auch keine Reisgewerbekarte erforderlich.

Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 2 Landesgaststättengesetz

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg

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