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Dienstleistungen

Auskunftspflicht Kaufpreissammlung

Der Gutachterausschuss ist verpflichtet, eine Kaufpreissammlung zu führen und daraus Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und Faktoren abzuleiten. Um die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, benötigt der Gutachterausschuss Auskunft der jeweiligen Vertragsparteien zu Kaufverträgen. Die Vertragsparteien erhalten ein Anschreiben in dem diese aufgefordert werden, einen Fragebogen auszufüllen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet dem Gutachterausschuss Auskunft zu erteilen.

Die Daten werden nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend anonymisiert und behandelt. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben oder erfasst.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Jederzeit nach Abschluss eines Kaufvertrags.

Verfahrensablauf

Nach Abschluss eines Kaufvertrag schreibt die Geschäftsstelle Gutachterausschuss die jeweiligen Vertragsparteien an und fordert diese auf dem Gutachterausschuss Auskünfte zum Kaufvertrag gemaäß §§ 195 und 197 BauGB zu erteilen.

Fristen

Wir bitten darum die angeforderten Auskünfte möglichst rasch mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte nutzen Sie für die Auskunft unsere bereitgestellten Formulare. Sie können Ihre Angaben auch online machen.

Kosten

keine

Hinweise

Gemäß § 192 ff. (Baugesetzbuch (BauGB) ist der Gutachterausschuss verpflichtet, eine Kaufpreissammlung zu führen und daraus Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten und Faktoren abzuleiten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben wertet der Gutachterausschuss die Kaufverträge aus, die dem Gutachterausschuss zu übersenden sind. Dies erfolgt üblicherweise durch den beurkundenden Notar. Um die Kaufverträge auswerten und die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, senden wir nach erhalt der Kaufverträge den Vertragsparteien ein Anschreiben mit dem Hinweis auf den Fragebogen zu.

Nach § 197 BauGB besteht eine gesetzliche Pflicht der Vertragsparteien, dem Gutachterausschuss Informationen zu den verkauften Objekten zukommen zu lassen, die sich nicht aus dem Kaufvertrag selbst ergeben. Damit Sie dies anonymisiert, möglichst einfach, unbürokratisch und schnell tun können, haben wir diesen Fragebogen entwickelt und ins Internet eingestellt. Die Daten werden nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsprechend anonymisiert und behandelt. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben oder erfasst.

Vertiefende Informationen

Informationen zur Bewertung von Grundstücken finden Sie auf den Seiten des Gutachterausschusses.

Rechtsgrundlage

§§ 192 Baugesetzbuch (BauGB)

§§ 10, 11, 12 Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg (GuAVO)


Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg

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