Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit
Sie müssen Ihre Eheschließung beim Standesamt anmelden, wenn Sie heiraten möchten. Dabei wird zum Beispiel geprüft, ob es eventuell Hindernisse gibt, die einer Eheschließung entgegenstehen. Außerdem werden Ihre Fragen rund um das Thema Heiraten im Standesamt beantwortet.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vereinbaren Sie zur Anmeldung Ihrer Eheschließung unbedingt einen Termin mit dem Standesamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
Bitte kontaktieren Sie uns. Wir teilen Ihnen mit, welche Unterlagen Sie benötigen.
Kosten
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Hinweise
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Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Keine Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbote bei Verwandtschaft)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg