Gaststättenerlaubnis beantragen
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis, wenn Sie zum Verzehr an Ort und Stelle Alkohol ausschenken. Eine Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Keine Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen lediglich an die Hausgäste verabreichen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Befindet sich der Betriebssitz in Ludwigsburg, ist das Gewerbeamt der Stadt Ludwigsburg zuständig.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie besitzen für einen Gaststättenbetrieb die erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit
- Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
- Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.
- Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
- Sie verfügen über einen Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, ausgestellt durch die IHK
Verfahrensablauf
Für den Antrag der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Fristen
Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- §§ 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Sicherheit- und Ordnung