Grundsteuerhebesatz
Der Grundsteuerhebesatz wird per Satzung (Hebesatz-Satzung Gewerbesteuer und Grundsteuer) durch die Kommune festgelegt.
Die jährliche Grundsteuer ergibt sich aus dem Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz der gültigen Satzung. Der Messbetrag wird im Messbescheid (Grundlagenbescheid) des Finanzamts festgelegt und ist die Besteuerungsgrundlage für den Grundsteuerbescheid der Kommune. Einwendungen gegen den Messbescheid (Grundlagenbescheid) sind beim Finanzamt vorzubringen.
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Bis Ende 2024 erfolgt die Festlegung des Messbetrags nach dem Grundsteuergesetz. Bis zum 31.12.2024 beträgt der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A und B 445 v. H..
Ab dem Kalenderjahr 2025 richtet sich die Berechnung der Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (Grundsteuerreform). Das Finanzamt bewertet das Grundvermögen im Wesentlichen nach zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert und setzt neue Messbeträge fest. Ab 2025 beträgt der Grundsteuerhebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 980 v.H. und für Grundstücke (Grundsteuer B) 262 v.H..
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
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Kosten
keine
Hinweise
keine
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg 02.01.2013