Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Hieran knüpft sich gegebenenfalls auch die Kirchensteuerpflicht.
Im Falle eines Austritts endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form von einem Notar per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Fristen
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
Kosten
Die Gebühr beträgt 30 Euro.
Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.
Vertiefende Informationen
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Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg