Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Durch das Anbringen von Plakaten kann für Veranstaltungen im Stadtgebiet geworben werden. Wer Plakate im öffentlichen Straßenraum anbringen möchte, braucht eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis).
Straßen sind der Öffentlichkeit gewidmet, und dienen dem Gemeingebrauch. Das Anbringen von Plakaten oder Aufstellen von Werbeständen ist die Nutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Deshalb liegt eine Sondernutzung vor.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die betroffene Straße liegt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Wenn das Vorhaben nicht gegen die Satzungen der Stadtverwaltung verstößt, kann es zeitlich begrenzt genehmigt werden.
Verfahrensablauf
Für das Anbringen von Plakaten brauchen Sie die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis). Sie müssen die Sondernutzungserlaubnis persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb dieser zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Hinweis: Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Fristen
Der Antrag auf Plakatierung ist zwei Wochen vor der geplanten Plakatierung an die Abteilung Straßenverkehr zu richten.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antrag auf Plakatierung
- Plakatentwurf
Kosten
Die Kosten für die Plakatierung sind abhängig von der Anzahl der Plakate, Größe der Plakate, Aufstellungszeitraum und ob es sich um gewerbliche oder nicht gewerbliche Vereine handelt.
Hinweise
Allgemeine Informationen zur Sondernutzungssatzung.
Hinweis: Eine Plakatierung ist auch außerhalb der Fußgängerzonen möglich.
Rechtsgrundlage
- Ortsrecht der Stadt oder Gemeinde
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzung)
- § 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Straßenanlieger)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg