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Dienstleistungen

Stellvertretererlaubnis beantragen

Gemäß § 9 Gaststättengesetz (GastG) benötigt eine Stellvertretungserlaubnis, wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will. Ein Betriebsinhaber ist nicht verpflichtet, ständig in seiner Gaststätte anwesend zu sein. Er kann sich hierbei durch eine Person seines Vertrauens (z.B. Ehegatte, naher Verwandter) vertreten lassen. Diese Person wird jedoch nicht automatisch zu einem Stellvertreter im Sinne des § 9 Gaststättengesetz (GastG) und muss keinen entsprechenden Antrag stellen. Gleiches gilt, wenn sich der Gastwirt nicht mehr in der Lage sieht, seinen Betrieb z.B. wegen Krankheit oder höherer Gewalt zu führen. Nur wenn der Inhaber ausdrücklich dem Stellvertreter eine schriftliche vertragliche Vollmacht erteilt, dass dieser im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führt, liegt der Fall der Stellvertretung nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) vor

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie besitzen für einen Gaststättenbetrieb die erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit.

Sie verfügen über einen Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, ausgestellt durch die IHK.

Verfahrensablauf

Für den Antrag der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.

Fristen

Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (Belegart OG), Verwendungszweck „Stellvertretererlaubnis Gaststättengesetz“
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), Verwendungszweck „Stellvertretererlaubnis Gaststättengesetz“
  • Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt & Steueramt der Wohnsitzbehörde
  • Unterrichtungsnachweis nach dem Gaststättengesetz der Industrie- und Handelskammer
  • Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (zu erhalten unter anderem beim Gesundheitsamt)
  • Ausweis beziehungsweise Ausweiskopie sowie bei Ausländischen Mitbürgern, die nicht der Europäischen Union angehören, eine Aufenthaltserlaubnis.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.

Bearbeitungsdauer

Die Stadtverwaltung muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Die Stadtverwaltung kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Hinweise

Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

Siehe Gaststättenerlaubnis
§ 9 GastG

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Sicherheit- und Ordnung

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