Stellvertretererlaubnis beantragen
Gemäß § 9 Gaststättengesetz (GastG) benötigt eine Stellvertretungserlaubnis, wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will. Ein Betriebsinhaber ist nicht verpflichtet, ständig in seiner Gaststätte anwesend zu sein. Er kann sich hierbei durch eine Person seines Vertrauens (z.B. Ehegatte, naher Verwandter) vertreten lassen. Diese Person wird jedoch nicht automatisch zu einem Stellvertreter im Sinne des § 9 Gaststättengesetz (GastG) und muss keinen entsprechenden Antrag stellen. Gleiches gilt, wenn sich der Gastwirt nicht mehr in der Lage sieht, seinen Betrieb z.B. wegen Krankheit oder höherer Gewalt zu führen. Nur wenn der Inhaber ausdrücklich dem Stellvertreter eine schriftliche vertragliche Vollmacht erteilt, dass dieser im Namen und auf Rechnung des Inhabers, im Übrigen aber unter eigener Verantwortung die Gaststätte selbständig führt, liegt der Fall der Stellvertretung nach § 9 Gaststättengesetz (GastG) vor
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie besitzen für einen Gaststättenbetrieb die erforderliche persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit.
Sie verfügen über einen Unterrichtungsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz, ausgestellt durch die IHK.
Verfahrensablauf
Für den Antrag der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Fristen
Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis (Belegart OG), Verwendungszweck „Stellvertretererlaubnis Gaststättengesetz“
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9), Verwendungszweck „Stellvertretererlaubnis Gaststättengesetz“
- Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt & Steueramt der Wohnsitzbehörde
- Unterrichtungsnachweis nach dem Gaststättengesetz der Industrie- und Handelskammer
- Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (zu erhalten unter anderem beim Gesundheitsamt)
- Ausweis beziehungsweise Ausweiskopie sowie bei Ausländischen Mitbürgern, die nicht der Europäischen Union angehören, eine Aufenthaltserlaubnis.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.
Bearbeitungsdauer
Die Stadtverwaltung muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Die Stadtverwaltung kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
Siehe Gaststättenerlaubnis
§ 9 GastG
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Sicherheit- und Ordnung