Verbringungserlaubnis - Schusswaffen und Munition
Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen und/oder Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat zum dauerhaften Verbleib in diesem Staat.
Zuständige Stelle
Waffenbehörde des Hauptwohnsitzes. Große Kreisstädte haben eigene Waffenbehörden, für kreisangehörige Gemeinden ist in der Regel das Landratsamt zuständig.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Antrag
- vorherige Erlaubnis des Empfängerstaates zur Einfuhr der Waffe / Munition
- Nachweis des sicheren Transports
Verfahrensablauf
Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der vorherigen Zustimmung des Empfängerstaates und des Nachweises des sicheren Transports. Die Waffenbehörde stellt nach Prüfung die Verbringungserlaubnis aus. Nach erfolgter Verbringung wird die Waffe aus der Waffenbesitzkarte (WBK) und gegebenenfalls dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) ausgetragen. Online-Abwicklung nicht möglich, da die WBK sowie gegebenenfalls der EFP als Original-Dokument zur Austragung vorgelegt werden muss.
Fristen
Der Austrag in WBK und EFP muss innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Verbringung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Siehe bei „Voraussetzungen“. Nach erfolgter Verbringung Vorlage WBK und EFP als Original-Dokument.
Kosten
Ludwigsburg: 30,00€ für die Verbringungserlaubnis zuzüglich je 30,00€ für den Austrag in WBK und gegebenenfalls EFP.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ungefähr 1 Woche.
Hinweise
Der EFP berechtigt nicht zur Verbringung von Schusswaffen/Munition! Dieses Dokument dient der „Mitnahme“. Im Unterschied zur Verbringung verbleibt dabei die Waffe/Munition nicht im Mitgliedstaat, sondern wird (z.B. nach der Jagd, dem Schießwettbewerb) wieder zurück in die Bundesrepublik Deutschland genommen und verbleibt hier.
Bei Verbringung in einen Drittstaat (nicht EU-Land oder Land im Schengenraum) ist keine waffenrechtliche Verbringungserlaubnis erforderlich. Für die Genehmigung zur Ausfuhr erlaubnispflichtiger Waffen / Munition in diese Länder ist zuständig:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn
Nach erfolgter Ausfuhr muss die Waffe aus der WBK und gegebenenfalls EFP ausgetragen werden!
Rechtsgrundlage
Waffengesetz
Freigabevermerk
06.07.2022