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Dienstleistungen

Vergnügungssteuer

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Zuständige Stelle

Stadt Ludwigsburg - Team Kasse und Steuern

Leistungsdetails

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Damit ordnungsgemäß besteuert werden kann, muss die Steueranmeldung bis 10 Tage nach dem Erhebungszeitraum (Kalendermonat) abgegeben werden. Zum selben Termin ist auch der Steuerbetrag fällig.

Erforderliche Unterlagen

Für Ihre Steuererklärung stehen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung. Für größere Aufstellungen mit mehr als 6 Geräten und/oder mehreren Aufstellungsorten verwenden Sie bitte das Formular „mehr als 6 Geräte“. Die Formulare sind zum Ausfüllen am PC vorbereitet.

Als Neu-Aufsteller in Ludwigsburg wenden Sie sich bitte zur Vergabe eines Buchungszeichens über unsere Virtuelle Poststelle oder per Post, Telefax (07141/910-2874) oder telefonisch 07141/910-2919 (Sprechzeiten Mo. -  Fr. 8.00 – 12.00 Uhr, Do. 14.00 – 18.00 Uhr) an den Fachbereich Finanzen Abteilung Kasse und Steuern, Wilhelmstr. 1, 71638 Ludwigsburg, Postanschrift Wilhelmstr. 11, 71638 Ludwigsburg.

Bitte erstellen Sie die Steuererklärung in Papierform und vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht. Die Übersendung per E-Mail ist rechtlich nicht möglich. Eine durch E-Mail übersandte Steuererklärung ist unwirksam und gilt als nicht abgegeben.

Kosten

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Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigsburg.

Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ist der Spieleinsatz.

Bei Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit ist dies der Einsatz gemäß dem Kontrollmodul im Sinne der §§ 12 und 13 Spielverordnung. Der Einsatz ist auf dem Auslesestreifen unter der Position „Kontrollmodul (SpielV)“ ersichtlich.

Der Steuersatz beträgt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 5,5 Prozen und für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 20% der Bemessungsgrundlage.

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ist der Steuerschuldner verpflichtet, mindestens einmal im Kalendermonat den Spieleinsatz festzustellen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit) des vorangegangenen Erhebungszeitraums anzuschließen. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Ablesungen soll einen Monat betragen. Es ist also nicht unbedingt immer am gleichen Kalendertag (z. B. Monatsletzten) abzulesen.

Bei Nichtabgabe oder Unklarheiten in der Steuererklärung ergeht ein Steuerbescheid mit Fälligkeit 10 Tage nach Bekanntgabe.

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg 31.05.2012

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